Umbaurichtlinien für ROBUR-Fahrzeuge: Unterschied zwischen den Versionen

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(Umbau von ROBUR-Fahrzeugen von Benzin­ auf Dieselantrieb)
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- Der Umbau erfolgt nach vom Finalproduzenten erstellten Umbaurichtlinien, die der Bestätigung durch das Kraftfahrzeugtechnische Amt der DDR (KTA) bedürfen. Diese Umbauten sind nicht genehmigungspflichtig  (s.  § 3 (1) der Kfz -UbO). Dies betrifft nicht Umbauten, bei denen ein Energieträgerwechsel vorgenommen wird .
 
- Der Umbau erfolgt nach vom Finalproduzenten erstellten Umbaurichtlinien, die der Bestätigung durch das Kraftfahrzeugtechnische Amt der DDR (KTA) bedürfen. Diese Umbauten sind nicht genehmigungspflichtig  (s.  § 3 (1) der Kfz -UbO). Dies betrifft nicht Umbauten, bei denen ein Energieträgerwechsel vorgenommen wird .
 
Außerhalb derartiger Umbaurichtlinien sind Umbauten genehmigungspflichtig. Sie bedürfen der vorherigen Antragstellung mit Nachweis der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit und der Stellungnahme des Finalproduzenten über die technische Realisierbarkeit (s. § 3 (2 bis 5) der Kfz -UbO ).
 
Außerhalb derartiger Umbaurichtlinien sind Umbauten genehmigungspflichtig. Sie bedürfen der vorherigen Antragstellung mit Nachweis der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit und der Stellungnahme des Finalproduzenten über die technische Realisierbarkeit (s. § 3 (2 bis 5) der Kfz -UbO ).
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== Umbau unter Verwendung von ROBUR-Dieselmotoren ==
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Entsprechend den o.g. Erfordernissen wurden vonseiten des VEB ROBUR-Werke Zittau die „Umbaurichtlinie für Fahrzeuge des RO­BUR - Fertigungsprogramms von Otto- auf Dieselantrieb " (November  1982) sowie deren
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Ergänzung (Mai 1983) erarbeitet, die vom KTA bestätigt wurden und in den KTA-Be­zirksstellen vorliegen. Zugleich erfolgte die Information der ROBUR-Vertragswerkstätten durch das [[ROBUR-Service-Rundschreiben 1/83]], das auch die Aufstellung über den zur Umrüstung erforderlichen technischen Auf­wand enthält.
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Nach der Umbaurichtlinie können die in Ta­fel 1 aufgeführten typenreinen Fahrzeuge un­ter Verwendung der angegebenen ROBUR ­Dieselmotoren ohne Antragstellung bzw. Stellungnahme des Finalproduzenten bei Vorhandensein der dazu notwendigen materiellen Grundlage in ROBUR-Vertragswerkstätten von Otto - auf Dieselantrieb umgebaut werden .
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Bei typgerechtem Umbau - dieser beinhaltet die Verstärkung der Federn der Vorderachse auf 13 Lagen - werden, bedingt durch die höhere Masse des Dieselmotors, die in Tafel 2 angegebenen Gesamtmassen und Achslasten zugelassen.
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Technisch nicht realisierbar ist der Einsatz des Dieselmotors in den Drehleiterfahrzeu­ gen LO 2501/3000 KF/DL 16.
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Nicht möglich im Rahmen der Umbaurichtlinie ist der Typenwechsel LO 1801 A in LD 2002 A bzw. LD 2202 A und LO 2501 in LD 3000. Dieser Wechsel sowie der Umbau von Fahrzeugen, an denen bereits anderweitige Umbauten vorgenommen wurden, erfordern die Antragstellung mit einer Stellungnahme des Finalproduzenten. Dasselbe betrifft Um­bauten, bei denen gleichzeitig andere Veränderungen, wie z. B. Aufbauwechsel oder Einsatz eines anderen Reifentyps , vorgenom­men werden sollen.

Version vom 19. September 2017, 13:30 Uhr

Umbaurichtlinien für ROBUR-Fahrzeuge, agrartechnik 35 (1985) 3

Dipl.-Ing. H_ Pfeffer, KOT, VEB ROBUR-Werke Zittau im VEB IFA-Kombinat Nutzkraftwagen

Umbau von ROBUR-Fahrzeugen von Benzin­ auf Dieselantrieb

Die ökonomische Verwendung von Energie, vor allem von Kraftstoffen, ist ein volkswirt­ schaftliches Anliegen . Dieser Zielstellung folgend, werden von seiten der Nutzer von ROBUR-Fahrzeugen LO 2501/LO 3000 und deren Varianten an den Finalproduzenten, VEB ROBUR-Werke Zittau, Umbauanträge für die Umrüstung der Fahrzeuge von Benzin- auf Dieselantrieb gestellt.

Entsprechend den Festlegungen der Kraftfahrzeugumbauordnung (Kfz-UbO) vom 27. April 19B2, veröffentlicht im Gesetzblatt der DDR, Teil 1 , Nr. 21, vom 1. Juni 19B2, be­stehen für den Umbau von Kraftfahrzeugen folgende Möglichkeiten:

- Der Umbau erfolgt nach vom Finalproduzenten erstellten Umbaurichtlinien, die der Bestätigung durch das Kraftfahrzeugtechnische Amt der DDR (KTA) bedürfen. Diese Umbauten sind nicht genehmigungspflichtig (s. § 3 (1) der Kfz -UbO). Dies betrifft nicht Umbauten, bei denen ein Energieträgerwechsel vorgenommen wird . Außerhalb derartiger Umbaurichtlinien sind Umbauten genehmigungspflichtig. Sie bedürfen der vorherigen Antragstellung mit Nachweis der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit und der Stellungnahme des Finalproduzenten über die technische Realisierbarkeit (s. § 3 (2 bis 5) der Kfz -UbO ).

Umbau unter Verwendung von ROBUR-Dieselmotoren

Entsprechend den o.g. Erfordernissen wurden vonseiten des VEB ROBUR-Werke Zittau die „Umbaurichtlinie für Fahrzeuge des RO­BUR - Fertigungsprogramms von Otto- auf Dieselantrieb " (November 1982) sowie deren Ergänzung (Mai 1983) erarbeitet, die vom KTA bestätigt wurden und in den KTA-Be­zirksstellen vorliegen. Zugleich erfolgte die Information der ROBUR-Vertragswerkstätten durch das ROBUR-Service-Rundschreiben 1/83, das auch die Aufstellung über den zur Umrüstung erforderlichen technischen Auf­wand enthält.

Nach der Umbaurichtlinie können die in Ta­fel 1 aufgeführten typenreinen Fahrzeuge un­ter Verwendung der angegebenen ROBUR ­Dieselmotoren ohne Antragstellung bzw. Stellungnahme des Finalproduzenten bei Vorhandensein der dazu notwendigen materiellen Grundlage in ROBUR-Vertragswerkstätten von Otto - auf Dieselantrieb umgebaut werden .

Bei typgerechtem Umbau - dieser beinhaltet die Verstärkung der Federn der Vorderachse auf 13 Lagen - werden, bedingt durch die höhere Masse des Dieselmotors, die in Tafel 2 angegebenen Gesamtmassen und Achslasten zugelassen.

Technisch nicht realisierbar ist der Einsatz des Dieselmotors in den Drehleiterfahrzeu­ gen LO 2501/3000 KF/DL 16.

Nicht möglich im Rahmen der Umbaurichtlinie ist der Typenwechsel LO 1801 A in LD 2002 A bzw. LD 2202 A und LO 2501 in LD 3000. Dieser Wechsel sowie der Umbau von Fahrzeugen, an denen bereits anderweitige Umbauten vorgenommen wurden, erfordern die Antragstellung mit einer Stellungnahme des Finalproduzenten. Dasselbe betrifft Um­bauten, bei denen gleichzeitig andere Veränderungen, wie z. B. Aufbauwechsel oder Einsatz eines anderen Reifentyps , vorgenom­men werden sollen.