Zulassung von Fahrzeugen außerhalb der EU

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Zulassung in DE

siehe Zulassung von Fahrzeugen außerhalb der EU

Voraussetzungen

Das Fahrzeug war in der EU / im EWR bereits zugelassen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Zulassungsantrag
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Kaufvertrag / Rechnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
  • ausländische Zulassungsbescheinigung / en
  • Vorlage der/des ausländischen Kennzeichen/s bei zugelassenen Fahrzeugen (sofern vorhanden)
    • Diese erhalten Sie in der Regel zurück, um ihr Fahrzeug ggf. im Herkunftsland abzumelden.
  • Bei typgenehmigten Fahrzeugen weisen Sie die technischen Daten bitte mit einem COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung) / einer Datenbestätigung des Herstellers nach.
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Hierauf kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund des geringen Alters des Fahrzeugs ggf. eine Hauptuntersuchung vom Werk haben. Bei einem Pkw beispielsweise 3 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung.
  • Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ist ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig (nicht älter als 18 Monate). Dieses Gutachten beinhaltet eine Hauptuntersuchung.
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen und das Ausweisdokument eines Zeichnungsbefugten der Firma (eine Kopie ist zulässig).
  • Bei Gewerbetreibenden ist die Gewerbeanmeldung vorzulegen und ein Ausweisdokument im Original. Bei mehreren Gewerbetreibenden, ist die Vorlage aller Ausweisdokumente im Original notwendig.
  • Bei Vereinen ist ein Auszug aus dem Vereinsregister vorzulegen, sowie die Ausweisdokumente der Vertretungsberechtigten im Original.
  • Sollte eine bevollmächtigte Person vorsprechen, ist eine Vollmacht notwendig und ein Ausweisdokument im Original

Vollgutachten gemäss §21 StVZO

Der Paragraf 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und für die keine der folgenden Unterlagen für die Wiederzulassung vorliegt:

  • Datenbestätigung
  • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Zudem benötigt man ein Vollgutachten bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer EG-Übereinstimmungserklärung. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich.

Importfahrzeug-Richtlinie

Importfahrzeugrichtlinie4.jpg

CoC-Papiere

siehe https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/import-export/coc-papiere/

Datenblatt

KTA Datenblatt

Sichtweise Harburg

https://www.landkreis-harburg.de/buergerservice/dienstleistungen/kfz-zulassung-gebrauchtfahrzeug-aus-dem-ausland-1237-0.html?myMedium=1

1.) Aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführte Fahrzeuge:

Entgegen der landläufigen Meinung ist es in der Regel nicht mehr notwendig, das Fahrzeug vor der Zulassung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (früher: "Baurat") begutachten zu lassen. Aus einem EU-Mitgliedsstaat eingeführte Fahrzeug ab einem Erstzulassungsdatum ab Mitte der 1990'er Jahre haben in der Regel eine EG-Typgengehmigung, die in jedem EU-Mitgliedsstaat gültig ist und damit auch in Deutschland Grundlage der Fahrzeugzulassung sein kann. Die EG-Typgenehmigung und auch die für die Zulassung notwendigen Daten können häufig aus der harmonisierten ausländischen Zulassungsbescheinigung (nach EU-Richtlinie gestaltete Zulassungsbescheinigung) oder der vom Hersteller ausgegebenen EG-Übereinstimmungsbescheinigung ("CoC-Papier") entnommen werden.

Hat das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder kann diese den ausländischen Fahrzeugpapieren nicht entnommen werden oder gibt es für das Fahrzeug keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung, muss das Fahrzeug vor der Zulassung dem amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV) vorgeführt werden, der dann ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge erstellt, das als Grundlage für die Zulassung dient.

Hat das Fahrzeug zwar eine EG-Typgenehmigung, können die Daten bei der Zulassung jedoch nicht vollständig abgerufen werden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass vom TÜV die fehlenden Daten vor der Zulassung ermittelt werden. Dafür bitten wir um Verständnis.

Fazit

Auch ein bereits in der EU zugelassenes Fahrzeug kann nicht so einfach wieder zugelassen werden, da keine EG-Typgenehmigung und auch keine CoC-Papiere vorliegen. Es ist also ein Vollgutachten nach Paragraph 21 nötig. Das wiederum bedingt, dass alle sicherheitsrelevanten Teile am Fahrzeug ein anerkanntes Prüfzeichen tragen. Insbesondere gilt dies für Gurte, Scheiben, Beleuchtung.

Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung