Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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# Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens enthalten: | # Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens enthalten: | ||
− | * a) Geschäftsberichts der beiden Vorsitzenden | + | #* a) Geschäftsberichts der beiden Vorsitzenden |
− | * b) Entlastung des Vorstands | + | #* b) Entlastung des Vorstands |
− | * c) Neuwahl des Vorstands mit eine Amtszeit von vier Jahren | + | #* c) Neuwahl des Vorstands mit eine Amtszeit von vier Jahren |
# Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. | # Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. | ||
# Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Beschlüsse hierzu werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt. | # Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Beschlüsse hierzu werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt. |
Aktuelle Version vom 13. September 2017, 06:51 Uhr
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Robur"
Sitz des Vereins ist Offenburg.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.
Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege von technischen Kulturwerten des ostdeutschen Automobilbaus, insbesondere die Restaurierung, Erhaltung, Pflege und Ausstellung von historischer, erhaltenswerter Fahrzeuge der Marke ROBUR.
Der Verein fördert den Austausch und technischen Wissenserhalt, sowie die Schaffung und Erhaltung von nationalen und internationalen Kontakten zum Zwecke der Bildung und Völkerverständigung.
Der Verein unterstützt den sportlichen Einsatz von ROBUR-Fahrzeugen im Bereich des Motorsports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Parteipolitische oder konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch nicht eingetragene Vereine werden.
2. Der Verein unterscheidet unter folgenden Mitgliedschaften
a) Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder soll auf sieben beschränkt bleiben. Sie sind stimmberechtigt bei den Mitgliedsversammlungen. Ihnen obliegen die Vereinstätigkeiten und Vereinsgeschäfte. Ordentliche Mitglieder werden von der Mitgliedsversammlung berufen.
b) Einfache Mitglieder
Einfaches Mitglied wird man durch Anmeldung beim Robur-Forum unter www.robur.de. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
c) Fördermitglieder
Fördermitglied wird man als einfaches Mitglied, durch Zahlung eines freiwilligen Förderbeitrags.
d) Ehrenmitglieder
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaften a), b) und d) sind grundsätzlich beitragsfrei.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- a) mit dem Tod bzw. der Auflösung des Mitgliedes,
- b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
- c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
- b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins;
Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden. Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind je einzeln zur Vertretung berechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand in zweijährigem Turnus einzuberufen. Zu ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder. Die Einberufung muß schriftlich oder per eMail mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel virtuell via Chat im Internet statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Beachtung von Frist und Form nach Ziff. 1 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per eMail und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens enthalten:
- a) Geschäftsberichts der beiden Vorsitzenden
- b) Entlastung des Vorstands
- c) Neuwahl des Vorstands mit eine Amtszeit von vier Jahren
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Beschlüsse hierzu werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefaßt.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an TARGET e.V., der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.05.2004 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.
Gollhofen, den 29.05.2004
Matthias Schiffke, Ralph Fröhlich, Nicola Metz, Oliver Rothardt, Bernhard Maßlich, Christoph Müller, Sylvia Mosmann