Umbaurichtlinien für ROBUR-Fahrzeuge: Unterschied zwischen den Versionen
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Dipl.-Ing. H_ Pfeffer, KOT, VEB ROBUR-Werke Zittau im VEB IFA-Kombinat Nutzkraftwagen | Dipl.-Ing. H_ Pfeffer, KOT, VEB ROBUR-Werke Zittau im VEB IFA-Kombinat Nutzkraftwagen | ||
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+ | == Umbau von ROBUR-Fahrzeugen von Benzin auf Dieselantrieb == | ||
+ | Die ökonomische Verwendung von Energie, vor allem von Kraftstoffen, ist ein volkswirt schaftliches Anliegen . Dieser Zielstellung folgend, werden von seiten der Nutzer von ROBUR-Fahrzeugen LO 2501/LO 3000 und deren Varianten an den Finalproduzenten, VEB ROBUR-Werke Zittau, Umbauanträge für die Umrüstung der Fahrzeuge von Benzin- auf Dieselantrieb gestellt. | ||
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+ | Entsprechend den Festlegungen der [[Kraftfahrzeugumbauordnung]] (Kfz-UbO) vom 27. April 19B2, veröffentlicht im Gesetzblatt der DDR, Teil 1 , Nr. 21, vom 1. Juni 19B2, bestehen für den Umbau von Kraftfahrzeugen folgende Möglichkeiten: | ||
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+ | - Der Umbau erfolgt nach vom Finalproduzenten erstellten Umbaurichtlinien, die der Bestätigung durch das Kraftfahrzeugtechnische Amt der DDR (KTA) bedürfen. Diese Umbauten sind nicht genehmigungspflichtig (s. § 3 (1) der Kfz -UbO). Dies betrifft nicht Umbauten, bei denen ein Energieträgerwechsel vorgenommen wird . | ||
+ | Außerhalb derartiger Umbaurichtlinien sind Umbauten genehmigungspflichtig. Sie bedürfen der vorherigen Antragstellung mit Nachweis der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit und der Stellungnahme des Finalproduzenten über die technische Realisierbarkeit (s. § 3 (2 bis 5) der Kfz -UbO ). |
Version vom 19. September 2017, 13:23 Uhr
Dipl.-Ing. H_ Pfeffer, KOT, VEB ROBUR-Werke Zittau im VEB IFA-Kombinat Nutzkraftwagen
Umbau von ROBUR-Fahrzeugen von Benzin auf Dieselantrieb
Die ökonomische Verwendung von Energie, vor allem von Kraftstoffen, ist ein volkswirt schaftliches Anliegen . Dieser Zielstellung folgend, werden von seiten der Nutzer von ROBUR-Fahrzeugen LO 2501/LO 3000 und deren Varianten an den Finalproduzenten, VEB ROBUR-Werke Zittau, Umbauanträge für die Umrüstung der Fahrzeuge von Benzin- auf Dieselantrieb gestellt.
Entsprechend den Festlegungen der Kraftfahrzeugumbauordnung (Kfz-UbO) vom 27. April 19B2, veröffentlicht im Gesetzblatt der DDR, Teil 1 , Nr. 21, vom 1. Juni 19B2, bestehen für den Umbau von Kraftfahrzeugen folgende Möglichkeiten:
- Der Umbau erfolgt nach vom Finalproduzenten erstellten Umbaurichtlinien, die der Bestätigung durch das Kraftfahrzeugtechnische Amt der DDR (KTA) bedürfen. Diese Umbauten sind nicht genehmigungspflichtig (s. § 3 (1) der Kfz -UbO). Dies betrifft nicht Umbauten, bei denen ein Energieträgerwechsel vorgenommen wird . Außerhalb derartiger Umbaurichtlinien sind Umbauten genehmigungspflichtig. Sie bedürfen der vorherigen Antragstellung mit Nachweis der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit und der Stellungnahme des Finalproduzenten über die technische Realisierbarkeit (s. § 3 (2 bis 5) der Kfz -UbO ).